AGB's

Allgemeine Verkaufsbedingungen

§ 1 Allgemeines / Geltungsbereich

1. Unsere Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Käufers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Käufers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen. Gegenbestätigungen des Käufers unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit ausdrücklich widersprochen (Ausschließlichkeits- und Abwehrklausel).
2. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Käufer zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niederzulegen.
3. Unsere Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Kaufleuten im Sinne von § 310 BGB-Gesetz.
4. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Käufer.


§ 2 Angebot / Angebotsunterlagen

1. Unser Angebot ist freibleibend, sofern es sich aus der Auftragsbestätigung nichts anders ergibt. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen Bestätigung des Verkäufers. Das gleiche gilt für Ergänzungen, Änderungen oder Nebenabreden.
2. An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen halten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
3. Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte und sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.
4. Die Verkaufsangestellten des Verkäufers sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen.


§ 3 Preise / Zahlungsbedingungen

1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise ab Lager oder bei Direktversand ab deutsche Grenze bzw. fob deutscher Einfuhrhafen, jeweils ausschließlich Verpackung; sie wird gesondert in Rechnung gestellt. Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise entsprechend zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Währungsschwankungen, Tarifabschlüssen oder Materialpreissteigerungen, eintreten. Dies gilt auch, wenn wir zur Auftragserfüllung Deckungskäufe bei Dritten tätigen müssen, z.B. wegen Nichtbelieferung durch einen Vorlieferanten. Diese werden dem Besteller auf Verlangen nachgewiesen.
2. Soweit wir nicht von unserem Recht zur Preisänderung nach Nr.1 Gebrauch machen, halten wir uns an die im Angebot enthaltenen Preise drei Tage ab dessen Datum gebunden.
3. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet.
4. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen. Sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
5. Der Abzug von Skonto bedarf der besonderen schriftlichen Vereinbarung.
6. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis ohne Abzug innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Kommt der Käufer in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 4% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank p.a. zu fordern. Falls wir in der Lage sind, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen, sind wir berechtigt, diesen geltend zu machen. Der Käufer ist jedoch berechtigt, uns nachzuweisen, das uns als Folge des Zahlungsverzuges kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
7. Aufrechnungsrechte stehen dem Käufer nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Wegen bestrittener Gegenansprüche steht dem Käufer auch kein Zurückbehaltungsrecht zu.


§ 4 Liefer- / Leistungszeit

1. Liefertermine oder -fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform.
2. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ergebnissen, die dem Verkäufer die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen usw., auch wenn Sie bei Lieferanten des Verkäufers oder deren Unterlieferanten eintreten, hat der Verkäufer auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen uns, die Lieferungen bzw. Leistungen um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertag zurückzutreten.
3. Wenn die Behinderung länger als drei Monate dauert, ist der Käufer nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder wird der Verkäufer von seiner Verpflichtung frei, so kann der Käufer hieraus keine Schadenersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände kann sich der Verkäufer nur berufen, wenn er den Käufer unverzüglich benachrichtigt.
4. Geraten wir aus Gründen, die wir zu vertreten haben, in Lieferverzug, so ist der Käufer berechtigt, für jede vollendete Woche Verzug eine pauschalisierte Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5% des Lieferwertes, maximal 5% des Lieferwertes zu verlangen. Dem Verkäufer bleibt das Recht vorbehalten, dem Käufer nachzuweisen, daß als Folge des Lieferverzuges gar kein Schaden oder aber ein wesentlich geringerer Schaden eingetreten ist. Geraten wir aus Gründen, die wir zu vertreten haben, in Verzug, so ist die Schadenersatzhaftung im Fall gewöhnlicher Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
5. Wir sind berechtigt, Teillieferungen und Teilleistungen zu erbringen.
6. Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Käufers voraus.
7. Bei Liefer- und Leistungsstörungen jedweder Art, die durch Vorlieferanten verursacht werden, haben wir gegenüber dem Käufer nicht einzustehen. Dem Käufer steht es frei, etwaige Ansprüche direkt gegen den Vorlieferanten geltend zu machen. Hierbei erforderliche Mitwirkungspflichten unsererseits werden wir erfüllen.
8. Kommt der Käufer in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns entstandenen Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, zu verlangen. In diesem Falle geht auch die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder eine zufällige Verschlechterung in dem Zeitpunkt auf den Käufer über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät.


§ 5 Gefahrenübergang / Verpackungskosten

1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung ab Lager vereinbart.
2. Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Sendung an den Transportausführenden übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager des Verkäufers verlassen hat. Falls der Versand ohne Verschulden des Verkäufers unmöglich wird, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Käufer über.
3. Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsordnung werden nicht zurückgenommen; ausgenommen sind Paletten. Der Käufer ist verpflichtet für eine Entsorgung der Verpackung auf eigene Kosten zu sorgen.
4. Der Verkäufer schließt auf Kosten des Käufers eine Transportversicherung ab. Dem Käufer bleibt vorbehalten, schriftlich das Bestehen einer eigenen Transportversicherung nachzuweisen.


§ 6 Mängelgewährleistung

Generell gelten die Regelungen des ab 01.01.2002 in Kraft getretenen neuen Schuldrechts. 1. Mängel/Schäden, die auf Abnutzung bzw. Verschleiß, unsachgemäße Handhabung, Bedienungsfehler, fahrlässiges Verhalten, falsche Stromart bzw. -spannung, ungeeignete Stromquellen, Explosion, Brand, Blitzschlag, netzbedingte Überspannungen, Feuchtigkeit sowie falsche oder fehlerhafte Software - oder Verarbeitungsdaten zurückgeführt werden können, sind von der Gewährleistung ausgeschlossen, es sei denn, der Kunde kann nachweisen, daß diese Dinge nicht Ursache für den gerügten Mangel sind. Sollten Seriennummern, Typbezeichnung oder ähnliche Kennzeichen entfernt oder unleserlich gemacht worden sein oder ferner wurde nachweislich gegen die Garantiebestimmungen des Herstellers verstoßen, entfällt die Gewährleistung ganz.
2. Die gesetzliche Verjährungsfrist beträgt für Neuware innerhalb der EU 2 Jahre und beginnt mit Gefahrübergang. Für alle übrigen Geschäfte ist die Gewährleistungsfrist auf 1 Jahr verkürzt. Es handelt sich um eine Verjährungsfrist, die auch für den Ersatz von Mangelfolgeschäden gilt.
3. Im Falle einer Mitteilung des Käufers, daß die Produkte nicht der Gewährleistung entsprechen, verlangt der Verkäufer, daß das defekte Teil bzw. Gerät und eine genaue Fehlerbeschreibung mit Angabe der Modell- und Seriennummer und eine Kopie des Lieferscheines und Rechnung, mit der das Gerät geliefert wurde, zur Reparatur eingeschickt bzw. angeliefert wird. Die Geräte müssen frei eintreffen und werden frei wieder ausgeliefert. Durch den Austausch von Teilen, Baugruppen oder ganzen Geräten treten keine Gewährleistungsfristen in Kraft. Verschleißteile wie Druckköpfe, Farbbänder, Typenräder, Tonermaterialien und weitere Verschleißmaterialien sowie die unsachgemäße Benutzung, Lagerung und Handhabung von Geräten sowie Fremdeingriffen und das Öffnen von Geräten hat zur Folge, daß Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen sind. Die Gewährleistung beschränkt sich ausschließlich auf die Reparatur oder den Austausch der beschädigten Liefergegenstände. Sollten im Rahmen unserer Reparaturbemühungen auf den zu reparierenden Geräten befindliche Daten verloren gehen, so ist dieses Risiko vom Besteller zu tragen.
4. Sind wir zur Mängelbeseitigung/Ersatzlieferung nicht bereit oder nicht in der Lage, oder verzögert sich diese über angemessene Fristen hinaus aus Gründen, die wir zu vertreten haben, oder schlägt in sonstiger Weise die Mängelbeseitigung/Ersatzlieferung fehl, so ist der Käufer nach seiner Wahl berechtigt, Wandlung (Rückgängigmachung des Vertrages) oder eine entsprechende Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) zu verlangen.
5. Soweit sich unter § 6 nichts anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche des Käufers, gleich aus welchen Rechtgründen, ausgeschlossen. Wir haften deshalb nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind; insbesondere haften wir nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Bestellers.
6. Vorstehende Haftungsfreizeichnung gilt nicht, soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Sie gilt ferner dann nicht, wenn der Käufer wegen des Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft Schadenersatzansprüche wegen Nichterfüllung geltend macht. Doch ist die Ersatzpflicht in jedem Falle auf den vorhersehbaren Schaden begrenzt.
7. Sofern wir fahrlässig eine Kardinalspflicht oder eine vertragswesentliche Pflicht verletzen, ist unsere Ersatzpflicht auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
8. Eine Haftung für normale Abnutzung ist ausgeschlossen.


§ 7 Gesamthaftung

1. Eine weitergehende Haftung auf Schadenersatz als in § 6 vorgesehen ist - ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruches - ausgeschlossen.
2. Die Regelung gemäß Nr. 1 gilt nicht für die Ansprüche gemäß §§ 1, 4 Produkthaftungsgesetz sowie für Fälle des Unvermögens und der Unmöglichkeit.
3. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.


§ 8 Eigentumsvorbehaltssicherung

1. Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung (aller Forderungen einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) vor, die uns aus jedem Rechtsgrund gegen den Käufer jetzt oder künftig zustehen. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich erklärt. In der Pfändung der Kaufsache durch uns liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Käufers abzüglich angemessener Verwertungskosten anzurechnen.
2. Der Käufer ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln.
3. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Käufer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Käufer für den entstandenen Ausfall.
4. Der Käufer ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Käufer auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Konkurs oder Vergleichsverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies aber der Fall, können wir verlangen, das der Käufer uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
5. Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Käufer wird stets für uns vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen verarbeitenden Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Sache.
6. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, daß die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, daß der Käufer uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Käufer verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.
7. Der Käufer tritt uns auch die Forderung zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.
8. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Käufers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten um mehr als 20 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

§ 9 Gerichtsstand / Erfüllungsort

1. Für die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
2. Sofern der Käufer Vollkaufmann ist, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand; wir sind jedoch berechtigt, den Käufer auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.
3. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.
4. Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Im Falle der Unwirksamkeit einer AGB-Klausel gilt als vereinbart, eine Regelung eingreifen zu lassen, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahe kommt.


§ 10 Export
Der Käufer verpflichtet sich, vor einer beabsichtigten Ausfuhr alle einschlägigen deutschen und ausländischen Rechtsvorschriften zu beachten und insbesondere eine nach dem jeweils geltenden Außenwirtschaftsrecht der Bundesrepublik Deutschland, der Europäischen Union und /oder der Vereinigten Staaten von Amerika erforderliche Export-Lizenz einzuholen. Der Käufer ist für die Einhaltung der genannten Ausfuhrkontrollbestimmungen, auch durch seine Abnehmer, verantwortlich und stellt uns in soweit von der Haftung frei.

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